Richtlinie des Europäischen Parlaments zu verwaisten Werken

Am 13. September 2012 wurde eine Richtlinie zu verwaisten Werken im Europaparlament beschlossen. Der Text ist hier zu finden. Siehe auch eine Zusammenfassung auf Telemedicus. Was sagt diese Richtlinie aus?

Bibliotheken, Archive, Museen und andere wollen ihre Sammlungen digitalisieren. Dadurch wird das europäische Kulturerbe bewahrt und verbreitet. Digitalisierung und Indexierung der gedruckten Materialien vergrößern den Forschungswert der Sammlungen. Neue Erkenntnisquellen werden für die Wissenschaft eröffnet.

Diese Digitalisierung kann nur ermöglicht werden, wenn ein Rechtsrahmen zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung definiert ist. In dieser Richtlinie, die einen Rechtsrahmen geben möchte, geht es um verwaiste Werke, also „urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke und sonstige Schutzgegenständen, deren Rechteinhaber unbekannt sind, oder selbst, wenn sie bekannt sind, nicht ausfindig gemacht werden können.“ Es geht explizit nicht um vergriffene Werke.

Die Richtlinie erkennt das „Urheberrecht als eine wirtschaftliche Grundlage der Kreativwissenschaft […], weil sie Innovation, künstlerisches Schaffen, Investition und Produktion anregt. […] Das Urheberrecht ist ein wichtiges Instrument, um die Vergütung des Kreativsektors für seine Arbeit sicherzustellen.“

Daraus folgt, dass eine Digitalisierung nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers geschehen darf. Das Problem bei verwaisten Werken ist, dass dieser nicht ausfindig gemacht werden kann und es daher nicht möglich ist, diese Erlaubnis zu erhalten. Das behindert die Nutzung von verwaisten Werken.

Die verschiedenen europäischen Staaten gehen unterschiedlich mit der Problematik um, was wiederum zu einer Beschränkung des freien Waren und Dienstleistungsverkehrs in Bezug auf kulturelle Inhalte führt. Ziel der Richtlinie ist es, diese Schranken zu entfernen.

Bevor nun ein Werk als verwaist angesehen werden kann, muss eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern in dem Mitgliedsstaat, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, geschehen. Aber auch Informationsquellen in anderen Ländern sollten konsultiert werden, wenn Hinweise vorliegen, dass sie Nachweise zu den Rechteinhabern beinhalten.Ergebnis der Suche ist ein Suchprotokoll, das archiviert werden soll. Es dient zum Nachweis, dass die Suche sorgfältig durchgeführt wurde. Die Suchprotokolle sollen der Allgemeinheit in einer europäischen Online-Datenbank zugänglich gemacht werden.

Bei Werken mit mehr als einem Rechteinhaber gilt ein Werk nicht mehr als verwaist, wenn mindestens ein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden konnte. Rechteinhaber können auch nur die Zustimmung zur Digitalisierung der Teile des Werkes geben, zu dem sie selbst die Rechte innehaben.

Rechteinhaber haben das Recht, den Status als verwaistes Werk zu beenden, wenn sie ihre Rechte an dem Werk geltend machen wollen. Sie sollten einen gerechten Ausgleich für die Nutzung ihres Werkes bekommen. Wie dieser Ausgleich aussieht, soll jeder Mitgliedsstaat selbst bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe des Ausgleichs muss folgendes berücksichtigt werden:

  • kulturpolitische Zielsetzung des Mitgliedstaats
  • der nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung
  • der eventuelle Schaden für die Rechteinhaber

Um die Digitalisierung zu fördern, sollen die Begünstigten dieser Richtlinie (also Bibliotheken, Archive, Museen,…) Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der verwaisten Werke erwirtschaften dürfen – ausschließlich zur Deckung der Kosten der Digitalisierung. Das schließt öffentlich-private Partnerschaftsübereinkommen ein. Allerdings darf die Benutzung der verwaisten Werke durch Bibliotheken, Archive und Museen nicht von solchen Übereinkommen beschränkt werden und kommerzielle Partner dürfen keine Rechte zur Nutzung oder Kontrolle eingeräumt werden.

Verwaiste Werke, die in einem Mitgliedsstaat digitalisiert wurden, müssen auch den Bürgern der anderen Mitgliedsstaaten zugänglich gemacht werden.

Bibliotheken, Archive, Museen, usw. dürfen verwaiste Werke in den folgenden Formen nutzen:

  • öffentliche Zugänglichmachung
  • Vervielfältigung (Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung, Restaurierung)

Soweit die Richtlinie.

Welche Rechte habe ich als Bibliotheksnutzer wenn es um verwaiste Werke geht? Darf ich ein verwaistes Werk

  • herunterladen?
  • drucken?
  • in ein anderes Format (PDF, EPub, Text) umwandeln?
  • an andere weitergeben?

Das wird in der Richtlinie nicht ausformuliert. Einerseits ist ein Ziel des Gesetzes das verwaiste Werk der Wissenschaft verfügbar zu machen (was oben genannte Aktionen einschließen müsste) und die Werke sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, andererseits sind die Endnutzer-Rechte nicht genauer definiert.