Kataloganreicherungsdaten als Linked Open Data

Peter Mayr berichtet in seinem Blog darüber, wie Kataloganreicherungsdaten als Linked Open Data verwendet werden:
Offene Katalogdaten in freier Wildbahn gesichtet!

Es handelt sich dabei um die ISBN-Suche, die von der deutschen Wikipedia angeboten wird. Dieser Dienst bietet die Möglichkeit nach ISBN in allen möglichen Katalogen zu suchen. Aber es gibt auch „isbn2toc“, die die digitalisierten Inhaltsverzeichnisse zu den Büchern herausgeben.

Dieser Dienst erfreut mich gleich zweimal:

  1. Erstens glaube ich, dass Kataloganreicherungsdaten wie Inhaltsverzeichnisse einen echten Mehrwert für die Nutzer von Bibliotheks- und anderen Katalogen bieten. Die klassischen bibliografischen Daten reichen dem Bibliotheksnutzer oft nicht aus, um festzustellen, ob das Buch, das beschrieben wurde, wirklich ein Buch ist, dass seinem Informationsbedürfnis entspricht. Und die klassischen Bibliothekskataloge erschließen die Bücher oft nicht tief genug, so dass vor allem bei Konferenzbänden und Sammelschriften kein Nachweis über Autoren und Titel der einzelnen Aufsätze bzw. Vorträge im Katalog vorhanden ist. Die Tatsache, dass die Wikipedia diesen Dienst anbietet, zeigt, dass wir Bibliothekare in unserer Einschätzung recht haben und durch Kataloganreicherung einen echten Mehrwert bieten.
  2. Zweitens glaube ich, dass durch (Linked) Open Data unsere Daten von anderen nachgenutzt werden können und innovative, nicht-bibliothekarische Dienstleistungen entstehen können. Wir haben viel in die Erstellung der Daten investiert und je mehr die Daten genutzt werden, desto mehr lohnt sich die Investition. Durch die Freigabe der Daten können nicht nur Bibliotheken, sondern auch andere Institutionen coole Dienste anbieten.

Danke, Peter, für den Hinweis.

Richtlinie des Europäischen Parlaments zu verwaisten Werken

Am 13. September 2012 wurde eine Richtlinie zu verwaisten Werken im Europaparlament beschlossen. Der Text ist hier zu finden. Siehe auch eine Zusammenfassung auf Telemedicus. Was sagt diese Richtlinie aus?

Bibliotheken, Archive, Museen und andere wollen ihre Sammlungen digitalisieren. Dadurch wird das europäische Kulturerbe bewahrt und verbreitet. Digitalisierung und Indexierung der gedruckten Materialien vergrößern den Forschungswert der Sammlungen. Neue Erkenntnisquellen werden für die Wissenschaft eröffnet.

Diese Digitalisierung kann nur ermöglicht werden, wenn ein Rechtsrahmen zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung definiert ist. In dieser Richtlinie, die einen Rechtsrahmen geben möchte, geht es um verwaiste Werke, also „urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke und sonstige Schutzgegenständen, deren Rechteinhaber unbekannt sind, oder selbst, wenn sie bekannt sind, nicht ausfindig gemacht werden können.“ Es geht explizit nicht um vergriffene Werke.

Die Richtlinie erkennt das „Urheberrecht als eine wirtschaftliche Grundlage der Kreativwissenschaft […], weil sie Innovation, künstlerisches Schaffen, Investition und Produktion anregt. […] Das Urheberrecht ist ein wichtiges Instrument, um die Vergütung des Kreativsektors für seine Arbeit sicherzustellen.“

Daraus folgt, dass eine Digitalisierung nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers geschehen darf. Das Problem bei verwaisten Werken ist, dass dieser nicht ausfindig gemacht werden kann und es daher nicht möglich ist, diese Erlaubnis zu erhalten. Das behindert die Nutzung von verwaisten Werken.

Die verschiedenen europäischen Staaten gehen unterschiedlich mit der Problematik um, was wiederum zu einer Beschränkung des freien Waren und Dienstleistungsverkehrs in Bezug auf kulturelle Inhalte führt. Ziel der Richtlinie ist es, diese Schranken zu entfernen.

Bevor nun ein Werk als verwaist angesehen werden kann, muss eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern in dem Mitgliedsstaat, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, geschehen. Aber auch Informationsquellen in anderen Ländern sollten konsultiert werden, wenn Hinweise vorliegen, dass sie Nachweise zu den Rechteinhabern beinhalten.Ergebnis der Suche ist ein Suchprotokoll, das archiviert werden soll. Es dient zum Nachweis, dass die Suche sorgfältig durchgeführt wurde. Die Suchprotokolle sollen der Allgemeinheit in einer europäischen Online-Datenbank zugänglich gemacht werden.

Bei Werken mit mehr als einem Rechteinhaber gilt ein Werk nicht mehr als verwaist, wenn mindestens ein Rechteinhaber ermittelt und ausfindig gemacht werden konnte. Rechteinhaber können auch nur die Zustimmung zur Digitalisierung der Teile des Werkes geben, zu dem sie selbst die Rechte innehaben.

Rechteinhaber haben das Recht, den Status als verwaistes Werk zu beenden, wenn sie ihre Rechte an dem Werk geltend machen wollen. Sie sollten einen gerechten Ausgleich für die Nutzung ihres Werkes bekommen. Wie dieser Ausgleich aussieht, soll jeder Mitgliedsstaat selbst bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe des Ausgleichs muss folgendes berücksichtigt werden:

  • kulturpolitische Zielsetzung des Mitgliedstaats
  • der nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung
  • der eventuelle Schaden für die Rechteinhaber

Um die Digitalisierung zu fördern, sollen die Begünstigten dieser Richtlinie (also Bibliotheken, Archive, Museen,…) Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der verwaisten Werke erwirtschaften dürfen – ausschließlich zur Deckung der Kosten der Digitalisierung. Das schließt öffentlich-private Partnerschaftsübereinkommen ein. Allerdings darf die Benutzung der verwaisten Werke durch Bibliotheken, Archive und Museen nicht von solchen Übereinkommen beschränkt werden und kommerzielle Partner dürfen keine Rechte zur Nutzung oder Kontrolle eingeräumt werden.

Verwaiste Werke, die in einem Mitgliedsstaat digitalisiert wurden, müssen auch den Bürgern der anderen Mitgliedsstaaten zugänglich gemacht werden.

Bibliotheken, Archive, Museen, usw. dürfen verwaiste Werke in den folgenden Formen nutzen:

  • öffentliche Zugänglichmachung
  • Vervielfältigung (Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung, Restaurierung)

Soweit die Richtlinie.

Welche Rechte habe ich als Bibliotheksnutzer wenn es um verwaiste Werke geht? Darf ich ein verwaistes Werk

  • herunterladen?
  • drucken?
  • in ein anderes Format (PDF, EPub, Text) umwandeln?
  • an andere weitergeben?

Das wird in der Richtlinie nicht ausformuliert. Einerseits ist ein Ziel des Gesetzes das verwaiste Werk der Wissenschaft verfügbar zu machen (was oben genannte Aktionen einschließen müsste) und die Werke sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, andererseits sind die Endnutzer-Rechte nicht genauer definiert.

 

 

Neubelebung dieses Blogs

Auf diesem Blog hat sich gesundheitsbedingt nun sehr lange nichts mehr getan. Da ich nun wieder in Vollzeit arbeite, soll auch der Blog neu belebt werden.

Worum soll es zukünftig gehen? Bei meiner Arbeit geht es im Augenblick um Digitalisierung und Kataloganreicherung. In einem Bereich, der mir in der Vergangenheit sehr am Herzen lag, nämlich „Semantic Web“ und „Linked Data“ bin ich nicht mehr tätig, und daher werde ich darüber kaum noch schreiben.

Was Digitalisierung und Kataloganreicherung betrifft, interessiert mich vor allem die technische Seite. Aber das ist ja nur ein Aspekt  dieses Aufgabenbereichs. In der letzten Zeit hatte ich viel mit urheberrechtlichen und organisatorischen Fragen zu tun. Deshalb wird mein erstes Posting nach diesem langen Winterschlaf ein juristisches Thema haben.

Viel Spaß!